Sachverhalt
A. Der 1983 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war im Jahr 2025 bei der Philos Krankenversicherung AG (Philos bzw. Be- schwerdegegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert (Akten der Philos [act. IIA] 1). Nach erfolgloser Mahnung und Zahlungsaufforderung für Prä- mienausstände für die Monate Januar bis März 2025 (act. IIA 4-5) bewillig- te die Philos für die ausstehenden Prämien Ratenzahlungen in der Höhe von Fr. 199.--, wobei die erste Rate am 30. September 2025 fällig wurde (act. IIA 6-7). Nachdem die besagte Zahlungsvereinbarung nicht eingehal- ten worden war, gewährte die Philos mit Schreiben vom 15. Oktober 2025 (act. IIA 8) einen Aufschub von einem Monat, um die entstandenen Rückstände auszugleichen und die Annullierung der Zahlungsvereinbarung zu vermeiden. Mit Zahlungsbefehl vom 9. Dezember 2025 (act. IIA 10) lei- tete die Philos für die offenen Prämien der Monate Januar bis März 2025 im Betrag von Fr. 1'357.05 zuzüglich administrative Kosten von Fr. 170.-- und fällige Zinsen von Fr. 52.60 die Betreibung ein (Betreibung Nr. 225048266 des Betreibungsamtes …, Dienststelle …). Den dagegen am
19. Dezember 2025 (act. IIA 10/2 und 11) erhobenen Rechtsvorschlag hob die Philos nach weiterer Korrespondenz mit Verfügung vom 23. Dezember 2025 (act. IIA 13) auf und verpflichtete den Versicherten zur Bezahlung von Fr. 1'579.65 (Prämienausstände Januar bis März 2025 [Fr. 1'357.--], Auf- forderungskosten [Fr. 50.--], fällige Zinsen [Fr. 52.60], Dossiereröffnungs- kosten [Fr. 120.--]) zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 8. Dezember 2025 auf dem Betrag von Fr. 1'357.05. Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden und erhob am 10. Januar 2026 Einsprache (act. IIA 14). Diese wies die Philos mit Einspracheentscheid vom 28. April 2026 (act. IIA
16) ab und hob den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. 225048266 im Betrag von Fr. 672.85 (unter Anrechnung in der Zwi- schenzeit geleisteter Zahlungen in der Höhe von Fr. 906.80) sowie 5 % Verzugszins seit dem 8. Dezember 2025 auf den Betrag von Fr. 1'357.05 auf. Weiter stellte die Philos fest, dass die Betreibungskosten vom Versi- cherten zu bezahlen seien. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass eine all- fällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2026, KV 200 2026 309
- 3 - B. Mit Eingabe datiert auf den 24. April 2026 (unklarer Zeitpunkt der Postauf- gabe, Eingang beim Gericht am 29. April 2026) erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Rechtsverzögerungsbeschwerde und beantragte namentlich, die Philos sei zu verpflichten, unverzüglich ei- nen Einspracheentscheid zu erlassen (Verfahren KV 200 2026 293). Nachdem der Versicherte am 29. April 2026 Kenntnis des Einspracheent- scheids vom 28. April 2026 (act. IIA 16) erlangt hatte, erhob er am 30. April 2026 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des besagten Entscheids. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen. Gleichzeitig stellte er sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege. Am 11. Mai 2026 gingen Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdeführers zum gestellten Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ein. Gleichentags gingen Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim Gericht ein. Mit Verfügung vom 11. Mai 2026 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Am 27. Mai 2026 ging eine verbesserte Beschwerde ein, in welcher zusätz- lich ein Anspruch auf Schadenersatz aufgrund der eingeleitenden Betrei- bung beantragt wurde. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2026 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 24. Juli 2026 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Am 25. August 2026 ging eine Eingabe des Beschwerdeführers ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2026, KV 200 2026 309
- 4 -
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom
28. April 2026 (act. IIA 16). Streitig und zu prüfen ist der Bestand der gel- tend gemachten Forderung für die Prämien der Monate Januar bis März 2025 in der Höhe von Fr. 672.85 (Prämien von Fr. 1'347.05 zuzüglich Auf- forderungskosten von Fr. 50.--, fällige Zinsen von Fr. 52.60, Dossiereröff- nungskosten von Fr. 120.--, abzüglich zwischenzeitlich geleisteter Zahlun- gen von Fr. 906.80) zuzüglich Zins von 5 % ab dem 8. Dezember 2025 und ob die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 225048266 des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, im erwähnten Umfang gegeben sind. Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich den Ersatz des im Zusammen- hang mit der eingeleiteten Betreibung entstandenen (nicht weiter beziffer- ten) Schadens beantragt (Eingabe vom 23. Mai 2026 S. 1 f. Ziff. 5), ist dar- auf mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2026, KV 200 2026 309
- 5 -
E. 1.3 Der Streitwert liegt mit Fr. 672.85 unter Fr. 30'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Kranken- versicherung [KVG; SR 832.10). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugs- zinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV).
E. 2.2 Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzei- tiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemes- sene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Be- stimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entspre- chende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten steht im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fragli- chen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (SVR 2016 KV Nr. 12 S. 65, 9C_870/2015, 9C_871/2015, 9C_872/2015, 9C_873/2015, 9C_874/2015 E. 4.1).
E. 2.3 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteili- gungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftli- chen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsauf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2026, KV 200 2026 309
- 6 - forderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prä- mien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). Mehrere Forderungen können nur dann in einer einzigen Be- treibung geltend gemacht werden, wenn genau dieselbe Person Gläubige- rin der Forderungen ist bzw. genau dieselben Personen Gläubiger der For- derungen sind (BGE 143 III 221).
E. 2.4 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvor- schlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Ein- spracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom
11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerde- fall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 27, 9C_903/2009 E. 2.1).
E. 3.1 Die Versicherungsunterstellung des Beschwerdeführers für die obli- gatorischen Krankenpflegeversicherungen (OKP) bei der Beschwerdegeg- nerin für das hier massgebende Jahr 2025 ist aufgrund der Akten erstellt (act. IIA 1) und unter den Parteien unbestritten.
E. 3.2 Die KVG-Prämien für die Monate Januar bis März 2025 betragen je Fr. 582.95 (act. IIA 1), ausmachend Fr. 1'748.85. Sie wurden vom Be- schwerdeführer (unbestrittenermassen) weder termingerecht noch nach erfolgter Mahnung und Zahlungsaufforderung (vgl. act. IIA 3-5; Art. 90 KVV) beglichen. In der Folge wurde hierüber am 8. August 2025 eine Zah-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2026, KV 200 2026 309
- 7 - lungsvereinbarung geschlossen (act. IIA 8). Gemäss dieser hat der Be- schwerdeführer monatlich mit erster Fälligkeit per 30. September 2025 Fr. 199.-- zu bezahlen bis Ende August 2026 (letzte Rate Fr. 192.80). Fest- gehalten wurde zudem, die laufenden Raten wie auch die laufenden Prä- mien und Kostenbeteiligungen seien fristgerecht zu bezahlen. Gemäss dem Kontoauszug der Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2026 (Akten der Beschwerdegegnerin [act. II] 1/29) hat der Beschwerdeführer am 25. Sep- tember 2026 den Betrag von Fr. 192.80 (entsprechend der letzten Rate an Stelle von Fr. 199.--) bezahlt. Am 27. Oktober 2025 erfolgte eine Zahlung von Fr. 199.--. Im Monat November 2025 (Fälligkeit gemäss Zahlungsver- einbarung bis 30. November 2025) erfolgte keine Zahlung. Daraufhin leitete die Beschwerdegegnerin am 8. Dezember 2025 die Betreibung über den Betrag von Fr. 1'357.05 (Fr. 1'748.85 [total Prämienforderungen] ./. Fr. 391.80 [erfolgte Ratenzahlungen]) ein (act. IIA 9-10). Der Beschwerdeführer bestreitet die Höhe der Forderung nicht. Er bringt jedoch vor, dass er eine Zahlungsvereinbarung mit der Beschwerdegegne- rin abgeschlossen habe (vgl. act. IIA 7), weshalb diese ihn nicht habe be- treiben dürfen (Beschwerde S. 1). Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Zwar schlossen die Parteien im August 2025 eine Zah- lungsvereinbarung über die offenen Prämienforderungen ab (act. IIA 6-7). Der Beschwerdeführer beglich die Rate für September 2025 jedoch nicht vollumfänglich (act. II 1/29) und zahlte zudem die (parallel ebenfalls recht- zeitig zu bezahlende laufende) Prämie für September 2025 erst am
25. September 2025 und damit verspätet (vgl. E. 2.1 hiervor; vgl. act. II 1/31). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2025 (act. IIA 8) gewährte die Be- schwerdegegnerin einen Aufschub von einem Monat, um den entstande- nen Rückstand zu begleichen. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die Zahlungsvereinbarung annulliert wird, sollte keine Zahlung erfolgen. Zwar erfolgte am 27. Oktober 2025 eine Ratenzahlung über Fr. 199.--. Eine vollständige Begleichung der ersten Rate für September 2025 erfolgte je- doch nicht und auch im November 2025 erfolgte keine Ratenzahlung mehr. Damit ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin – wie angekündigt – von der Zahlungsvereinbarung zurückgetreten ist und in der Folge am 8. Dezember 2025 den massgeblichen Bestimmungen folgend (vgl. E. 2.3 hiervor) die Betreibung eingeleitet hat (act. IIA 9-10). Dass die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2026, KV 200 2026 309
- 8 - nicht erfolgte Zahlung der Rate für November 2025 auf einen Fehler der Bank zurückzuführen ist (Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Sep- tember 2024 [Eingang bei Gericht am 11. Mai 2026] S. 1), ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer hat sich allfällige Fehler der beauftragten Bank anrechnen zu lassen. Darüber hinaus erfolgte die Auflösung der Ab- zahlungsvereinbarung bereits aufgrund seines vor Fälligkeit dieser Raten- zahlung gezeigten Verhaltens. Zudem wäre es rechtsmissbräuchlich, wenn der Beschwerdeführer unter Berufung auf eine Zahlungsvereinbarung, die er selbst nicht einhält, der Beschwerdegegnerin die Wahrnehmung der ge- setzlich vorgesehenen Mittel zur Eintreibung der geschuldeten Prämien verwehren wollte, einzig um selbst keine resp. nicht vollumfängliche Zah- lungen zu leisten. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin am
8. Dezember 2025 – nach korrekt durchgeführtem Mahn- und Vollstre- ckungsverfahren (vgl. E. 2.3 hiervor) – die Betreibung über die für die Mo- nate Januar bis März 2025 geschuldeten Prämien im Betrag von Fr. 1'357.05 (Fr. 1'748.85 [total Prämienforderungen] ./. Fr. 391.80 [erfolgte Ratenzahlungen]) eingeleitet hat.
E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheent- scheid die von Dezember 2025 bis April 2026 erfolgten Ratenzahlungen von insgesamt Fr. 995.-- (fünf Raten à Fr. 199.--; act. II 1/29) berücksichtigt und nach Abzug der vorab zu begleichenden Betreibungskosten von Fr. 88.20 (act. II 1/29) im Umfang von Fr. 906.80 von der in Betreibung ge- setzten Forderung abgezogen. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. Art. 68 Abs. 2 SchKG) und ergibt eine Restforderung von Fr. 450.25 (Fr. 1'357.05 [E. 3.2 hiervor] ./. Fr. 906.80 [Fr. 995.-- ./. Fr. 88.20]).
E. 3.4 Der Verzugszins auf Prämienforderungen beträgt 5 % (Art. 26 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 105a KVV; vgl. die ergänzenden Ausführungsbe- stimmungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG der Groupe Mutuel Holding AG {AVB} act. IIA 2/1 Art. 3). Verzugszins ist dabei nur auf die ausstehenden Prämienforderungen geschuldet, nicht aber auf die Kostenbeteiligung (vgl. GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung zum Bundesgericht zum KVG, 2. Auflage 2018, Art. 64a Rz. 5), was denn auch von der Beschwerdegegnerin beachtet wurde. Die Beschwerdegegnerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2026, KV 200 2026 309
- 9 - legte in der Verfügung vom 23. Dezember 2025 (act. IIA 13/2) bzw. im an- gefochtenen Einspracheentscheid vom 28. April 2026 (act. IIA 16/4) die Berechnungsgrundlagen der Zinsforderung korrekt dar. Darauf kann ver- wiesen werden. Soweit die Beschwerdegegnerin darüber hinaus den be- traglich noch nicht festgelegten Zins auf der Restschuld ab dem 8. Dezem- ber 2025 verfügt hat, ist zu beachten, dass sich die Basis der Berechnung zufolge der ab dem 29. Dezember 2025 erfolgten und von der Beschwer- degegnerin berücksichtigten Ratenzahlungen reduziert hat. Entsprechend besteht ab dem 8. Dezember 2025 Anspruch auf 5 % Zins auf Fr. 1'357.05, ab dem 29. Dezember 2025 auf Fr. 1'246.25 (Fr. 1'357.05 – [Fr. 199.-- ./. Fr. 88.20]), ab dem 27. Januar 2026 auf Fr. 1'047.25 (Fr. 1'246.25 ./. Fr. 199.--), ab dem 27. Februar 2026 auf Fr. 848.25 (Fr. 1'047.25 ./. Fr. 199.--), ab dem 25. März 2026 auf Fr. 649.25 (Fr. 848.25 ./. Fr. 199.--) und ab dem 24. April 2026 auf Fr. 450.25 (Fr. 649.25 ./. Fr. 199.--).
E. 3.5 Mit Art. 3 AVB (act. IIA 2/1), gemäss welchem Auslagen der Be- schwerdegegnerin für Mahnungen und Zahlungsaufforderugnen zulasten der versicherten Person gehen, besteht eine hinreichende rechtliche Grundlage für die Erhebung der in Rechnung gestellten Kosten (Aufforde- rungskosten von Fr. 50.--, Dossiereröffnungskosten von Fr. 120.--) im Sin- ne von Art. 105b Abs. 2 KVV (vgl. E. 2.2 hiervor).
E. 3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass für Prämien für die Monate Januar bis März 2025 eine Restforderung in der Höhe von Fr. 450.25 be- steht. Unter Berücksichtigung der Aufforderungskosten von Fr. 50.--, der Dossiereröffnungskosten von Fr. 120.-- und der fälligen Zinsen von Fr. 52.60 ergibt dies eine Gesamtforderung von Fr. 672.85.
E. 4 Aufgrund des Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
28. April 2026 (act. IIA 16) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die da- gegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der in der Betreibung Nr. 225048266 des Betreibungsamtes …, Dienststel- le …, vom 9. Dezember 2025 erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 672.85 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 8. Dezember 2025 auf den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2026, KV 200 2026 309
- 10 - Betrag von Fr. 1'357.05 und danach fortlaufend um die erfolgten Ratenzah- lungen reduziert aufgehoben; der Beschwerdegegnerin ist in diesem Um- fang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
E. 5 Zu eröffnen (R): - A.________ - Philos Krankenversicherung AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 5.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 Abs. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen.
E. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer kein An- spruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Auch die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungs- rechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2026, KV 200 2026 309
- 11 - Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der in der Betreibung Nr. 225048266 des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, vom 9. Dezember 2025 erhobene Rechtsvorschlag bleibt aufgehoben und der Philos Krankenversicherung AG wird im Umfang von Fr. 672.85 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 8. Dezember 2025 auf den Betrag von Fr. 1'357.05, ab dem 29. Dezember 2025 auf Fr. 1'246.25, ab dem 27. Januar 2026 auf Fr. 1'047.25, ab dem 27. Fe- bruar 2026 auf Fr. 848.25, ab dem 25. März 2026 auf Fr. 649.25 und ab dem 24. April 2026 auf Fr. 450.25 die definitive Rechtsöffnung er- teilt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
KV 200 2026 309 SCI/COC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. September 2026 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführer gegen Philos Krankenversicherung AG Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martigny Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 28. April 2026
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- 2 - Sachverhalt: A. Der 1983 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war im Jahr 2025 bei der Philos Krankenversicherung AG (Philos bzw. Be- schwerdegegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert (Akten der Philos [act. IIA] 1). Nach erfolgloser Mahnung und Zahlungsaufforderung für Prä- mienausstände für die Monate Januar bis März 2025 (act. IIA 4-5) bewillig- te die Philos für die ausstehenden Prämien Ratenzahlungen in der Höhe von Fr. 199.--, wobei die erste Rate am 30. September 2025 fällig wurde (act. IIA 6-7). Nachdem die besagte Zahlungsvereinbarung nicht eingehal- ten worden war, gewährte die Philos mit Schreiben vom 15. Oktober 2025 (act. IIA 8) einen Aufschub von einem Monat, um die entstandenen Rückstände auszugleichen und die Annullierung der Zahlungsvereinbarung zu vermeiden. Mit Zahlungsbefehl vom 9. Dezember 2025 (act. IIA 10) lei- tete die Philos für die offenen Prämien der Monate Januar bis März 2025 im Betrag von Fr. 1'357.05 zuzüglich administrative Kosten von Fr. 170.-- und fällige Zinsen von Fr. 52.60 die Betreibung ein (Betreibung Nr. 225048266 des Betreibungsamtes …, Dienststelle …). Den dagegen am
19. Dezember 2025 (act. IIA 10/2 und 11) erhobenen Rechtsvorschlag hob die Philos nach weiterer Korrespondenz mit Verfügung vom 23. Dezember 2025 (act. IIA 13) auf und verpflichtete den Versicherten zur Bezahlung von Fr. 1'579.65 (Prämienausstände Januar bis März 2025 [Fr. 1'357.--], Auf- forderungskosten [Fr. 50.--], fällige Zinsen [Fr. 52.60], Dossiereröffnungs- kosten [Fr. 120.--]) zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 8. Dezember 2025 auf dem Betrag von Fr. 1'357.05. Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden und erhob am 10. Januar 2026 Einsprache (act. IIA 14). Diese wies die Philos mit Einspracheentscheid vom 28. April 2026 (act. IIA
16) ab und hob den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. 225048266 im Betrag von Fr. 672.85 (unter Anrechnung in der Zwi- schenzeit geleisteter Zahlungen in der Höhe von Fr. 906.80) sowie 5 % Verzugszins seit dem 8. Dezember 2025 auf den Betrag von Fr. 1'357.05 auf. Weiter stellte die Philos fest, dass die Betreibungskosten vom Versi- cherten zu bezahlen seien. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass eine all- fällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2026, KV 200 2026 309
- 3 - B. Mit Eingabe datiert auf den 24. April 2026 (unklarer Zeitpunkt der Postauf- gabe, Eingang beim Gericht am 29. April 2026) erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Rechtsverzögerungsbeschwerde und beantragte namentlich, die Philos sei zu verpflichten, unverzüglich ei- nen Einspracheentscheid zu erlassen (Verfahren KV 200 2026 293). Nachdem der Versicherte am 29. April 2026 Kenntnis des Einspracheent- scheids vom 28. April 2026 (act. IIA 16) erlangt hatte, erhob er am 30. April 2026 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des besagten Entscheids. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen. Gleichzeitig stellte er sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege. Am 11. Mai 2026 gingen Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdeführers zum gestellten Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ein. Gleichentags gingen Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim Gericht ein. Mit Verfügung vom 11. Mai 2026 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Am 27. Mai 2026 ging eine verbesserte Beschwerde ein, in welcher zusätz- lich ein Anspruch auf Schadenersatz aufgrund der eingeleitenden Betrei- bung beantragt wurde. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2026 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 24. Juli 2026 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Am 25. August 2026 ging eine Eingabe des Beschwerdeführers ein.
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- 4 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom
28. April 2026 (act. IIA 16). Streitig und zu prüfen ist der Bestand der gel- tend gemachten Forderung für die Prämien der Monate Januar bis März 2025 in der Höhe von Fr. 672.85 (Prämien von Fr. 1'347.05 zuzüglich Auf- forderungskosten von Fr. 50.--, fällige Zinsen von Fr. 52.60, Dossiereröff- nungskosten von Fr. 120.--, abzüglich zwischenzeitlich geleisteter Zahlun- gen von Fr. 906.80) zuzüglich Zins von 5 % ab dem 8. Dezember 2025 und ob die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 225048266 des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, im erwähnten Umfang gegeben sind. Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich den Ersatz des im Zusammen- hang mit der eingeleiteten Betreibung entstandenen (nicht weiter beziffer- ten) Schadens beantragt (Eingabe vom 23. Mai 2026 S. 1 f. Ziff. 5), ist dar- auf mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2).
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- 5 - 1.3 Der Streitwert liegt mit Fr. 672.85 unter Fr. 30'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Kranken- versicherung [KVG; SR 832.10). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugs- zinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). 2.2 Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzei- tiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemes- sene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Be- stimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entspre- chende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten steht im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fragli- chen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (SVR 2016 KV Nr. 12 S. 65, 9C_870/2015, 9C_871/2015, 9C_872/2015, 9C_873/2015, 9C_874/2015 E. 4.1). 2.3 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteili- gungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftli- chen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsauf-
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- 6 - forderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prä- mien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). Mehrere Forderungen können nur dann in einer einzigen Be- treibung geltend gemacht werden, wenn genau dieselbe Person Gläubige- rin der Forderungen ist bzw. genau dieselben Personen Gläubiger der For- derungen sind (BGE 143 III 221). 2.4 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvor- schlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Ein- spracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom
11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerde- fall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 27, 9C_903/2009 E. 2.1). 3. 3.1 Die Versicherungsunterstellung des Beschwerdeführers für die obli- gatorischen Krankenpflegeversicherungen (OKP) bei der Beschwerdegeg- nerin für das hier massgebende Jahr 2025 ist aufgrund der Akten erstellt (act. IIA 1) und unter den Parteien unbestritten. 3.2 Die KVG-Prämien für die Monate Januar bis März 2025 betragen je Fr. 582.95 (act. IIA 1), ausmachend Fr. 1'748.85. Sie wurden vom Be- schwerdeführer (unbestrittenermassen) weder termingerecht noch nach erfolgter Mahnung und Zahlungsaufforderung (vgl. act. IIA 3-5; Art. 90 KVV) beglichen. In der Folge wurde hierüber am 8. August 2025 eine Zah-
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- 7 - lungsvereinbarung geschlossen (act. IIA 8). Gemäss dieser hat der Be- schwerdeführer monatlich mit erster Fälligkeit per 30. September 2025 Fr. 199.-- zu bezahlen bis Ende August 2026 (letzte Rate Fr. 192.80). Fest- gehalten wurde zudem, die laufenden Raten wie auch die laufenden Prä- mien und Kostenbeteiligungen seien fristgerecht zu bezahlen. Gemäss dem Kontoauszug der Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2026 (Akten der Beschwerdegegnerin [act. II] 1/29) hat der Beschwerdeführer am 25. Sep- tember 2026 den Betrag von Fr. 192.80 (entsprechend der letzten Rate an Stelle von Fr. 199.--) bezahlt. Am 27. Oktober 2025 erfolgte eine Zahlung von Fr. 199.--. Im Monat November 2025 (Fälligkeit gemäss Zahlungsver- einbarung bis 30. November 2025) erfolgte keine Zahlung. Daraufhin leitete die Beschwerdegegnerin am 8. Dezember 2025 die Betreibung über den Betrag von Fr. 1'357.05 (Fr. 1'748.85 [total Prämienforderungen] ./. Fr. 391.80 [erfolgte Ratenzahlungen]) ein (act. IIA 9-10). Der Beschwerdeführer bestreitet die Höhe der Forderung nicht. Er bringt jedoch vor, dass er eine Zahlungsvereinbarung mit der Beschwerdegegne- rin abgeschlossen habe (vgl. act. IIA 7), weshalb diese ihn nicht habe be- treiben dürfen (Beschwerde S. 1). Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Zwar schlossen die Parteien im August 2025 eine Zah- lungsvereinbarung über die offenen Prämienforderungen ab (act. IIA 6-7). Der Beschwerdeführer beglich die Rate für September 2025 jedoch nicht vollumfänglich (act. II 1/29) und zahlte zudem die (parallel ebenfalls recht- zeitig zu bezahlende laufende) Prämie für September 2025 erst am
25. September 2025 und damit verspätet (vgl. E. 2.1 hiervor; vgl. act. II 1/31). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2025 (act. IIA 8) gewährte die Be- schwerdegegnerin einen Aufschub von einem Monat, um den entstande- nen Rückstand zu begleichen. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die Zahlungsvereinbarung annulliert wird, sollte keine Zahlung erfolgen. Zwar erfolgte am 27. Oktober 2025 eine Ratenzahlung über Fr. 199.--. Eine vollständige Begleichung der ersten Rate für September 2025 erfolgte je- doch nicht und auch im November 2025 erfolgte keine Ratenzahlung mehr. Damit ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin – wie angekündigt – von der Zahlungsvereinbarung zurückgetreten ist und in der Folge am 8. Dezember 2025 den massgeblichen Bestimmungen folgend (vgl. E. 2.3 hiervor) die Betreibung eingeleitet hat (act. IIA 9-10). Dass die
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- 8 - nicht erfolgte Zahlung der Rate für November 2025 auf einen Fehler der Bank zurückzuführen ist (Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Sep- tember 2024 [Eingang bei Gericht am 11. Mai 2026] S. 1), ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer hat sich allfällige Fehler der beauftragten Bank anrechnen zu lassen. Darüber hinaus erfolgte die Auflösung der Ab- zahlungsvereinbarung bereits aufgrund seines vor Fälligkeit dieser Raten- zahlung gezeigten Verhaltens. Zudem wäre es rechtsmissbräuchlich, wenn der Beschwerdeführer unter Berufung auf eine Zahlungsvereinbarung, die er selbst nicht einhält, der Beschwerdegegnerin die Wahrnehmung der ge- setzlich vorgesehenen Mittel zur Eintreibung der geschuldeten Prämien verwehren wollte, einzig um selbst keine resp. nicht vollumfängliche Zah- lungen zu leisten. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin am
8. Dezember 2025 – nach korrekt durchgeführtem Mahn- und Vollstre- ckungsverfahren (vgl. E. 2.3 hiervor) – die Betreibung über die für die Mo- nate Januar bis März 2025 geschuldeten Prämien im Betrag von Fr. 1'357.05 (Fr. 1'748.85 [total Prämienforderungen] ./. Fr. 391.80 [erfolgte Ratenzahlungen]) eingeleitet hat. 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheent- scheid die von Dezember 2025 bis April 2026 erfolgten Ratenzahlungen von insgesamt Fr. 995.-- (fünf Raten à Fr. 199.--; act. II 1/29) berücksichtigt und nach Abzug der vorab zu begleichenden Betreibungskosten von Fr. 88.20 (act. II 1/29) im Umfang von Fr. 906.80 von der in Betreibung ge- setzten Forderung abgezogen. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. Art. 68 Abs. 2 SchKG) und ergibt eine Restforderung von Fr. 450.25 (Fr. 1'357.05 [E. 3.2 hiervor] ./. Fr. 906.80 [Fr. 995.-- ./. Fr. 88.20]). 3.4 Der Verzugszins auf Prämienforderungen beträgt 5 % (Art. 26 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 105a KVV; vgl. die ergänzenden Ausführungsbe- stimmungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG der Groupe Mutuel Holding AG {AVB} act. IIA 2/1 Art. 3). Verzugszins ist dabei nur auf die ausstehenden Prämienforderungen geschuldet, nicht aber auf die Kostenbeteiligung (vgl. GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung zum Bundesgericht zum KVG, 2. Auflage 2018, Art. 64a Rz. 5), was denn auch von der Beschwerdegegnerin beachtet wurde. Die Beschwerdegegnerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2026, KV 200 2026 309
- 9 - legte in der Verfügung vom 23. Dezember 2025 (act. IIA 13/2) bzw. im an- gefochtenen Einspracheentscheid vom 28. April 2026 (act. IIA 16/4) die Berechnungsgrundlagen der Zinsforderung korrekt dar. Darauf kann ver- wiesen werden. Soweit die Beschwerdegegnerin darüber hinaus den be- traglich noch nicht festgelegten Zins auf der Restschuld ab dem 8. Dezem- ber 2025 verfügt hat, ist zu beachten, dass sich die Basis der Berechnung zufolge der ab dem 29. Dezember 2025 erfolgten und von der Beschwer- degegnerin berücksichtigten Ratenzahlungen reduziert hat. Entsprechend besteht ab dem 8. Dezember 2025 Anspruch auf 5 % Zins auf Fr. 1'357.05, ab dem 29. Dezember 2025 auf Fr. 1'246.25 (Fr. 1'357.05 – [Fr. 199.-- ./. Fr. 88.20]), ab dem 27. Januar 2026 auf Fr. 1'047.25 (Fr. 1'246.25 ./. Fr. 199.--), ab dem 27. Februar 2026 auf Fr. 848.25 (Fr. 1'047.25 ./. Fr. 199.--), ab dem 25. März 2026 auf Fr. 649.25 (Fr. 848.25 ./. Fr. 199.--) und ab dem 24. April 2026 auf Fr. 450.25 (Fr. 649.25 ./. Fr. 199.--). 3.5 Mit Art. 3 AVB (act. IIA 2/1), gemäss welchem Auslagen der Be- schwerdegegnerin für Mahnungen und Zahlungsaufforderugnen zulasten der versicherten Person gehen, besteht eine hinreichende rechtliche Grundlage für die Erhebung der in Rechnung gestellten Kosten (Aufforde- rungskosten von Fr. 50.--, Dossiereröffnungskosten von Fr. 120.--) im Sin- ne von Art. 105b Abs. 2 KVV (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass für Prämien für die Monate Januar bis März 2025 eine Restforderung in der Höhe von Fr. 450.25 be- steht. Unter Berücksichtigung der Aufforderungskosten von Fr. 50.--, der Dossiereröffnungskosten von Fr. 120.-- und der fälligen Zinsen von Fr. 52.60 ergibt dies eine Gesamtforderung von Fr. 672.85. 4. Aufgrund des Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
28. April 2026 (act. IIA 16) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die da- gegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der in der Betreibung Nr. 225048266 des Betreibungsamtes …, Dienststel- le …, vom 9. Dezember 2025 erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 672.85 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 8. Dezember 2025 auf den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2026, KV 200 2026 309
- 10 - Betrag von Fr. 1'357.05 und danach fortlaufend um die erfolgten Ratenzah- lungen reduziert aufgehoben; der Beschwerdegegnerin ist in diesem Um- fang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 5. 5.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 Abs. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer kein An- spruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Auch die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungs- rechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).
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- 11 - Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der in der Betreibung Nr. 225048266 des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, vom 9. Dezember 2025 erhobene Rechtsvorschlag bleibt aufgehoben und der Philos Krankenversicherung AG wird im Umfang von Fr. 672.85 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 8. Dezember 2025 auf den Betrag von Fr. 1'357.05, ab dem 29. Dezember 2025 auf Fr. 1'246.25, ab dem 27. Januar 2026 auf Fr. 1'047.25, ab dem 27. Fe- bruar 2026 auf Fr. 848.25, ab dem 25. März 2026 auf Fr. 649.25 und ab dem 24. April 2026 auf Fr. 450.25 die definitive Rechtsöffnung er- teilt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - A.________ - Philos Krankenversicherung AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.